Allgemeines, Geltungsbereich

  • Es gilt Deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen ( Bautischlerarbeiten und Innenausbau )
  • Einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/8) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird .
  • Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. AGB) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Angebote. Verkäufe oder Werkleistungen der Tischlerei Denis Beeck (i.F. Auftragnehmer) die keine Bauleistung im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB / 8 nicht wirksam einbezogen ist.
  • Vom Reglungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, sind dem Auftrageber / der Auftraggeberin gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.
  • Sollten einzelne Reglungen dieser AGB unwirksam oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber / der Auftraggeberin entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

Auftragserteilung

  • Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den AuftraggeberIn freibleibend und binden den/ die AuftragnehmerIn nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist von 3 Monaten ab Angebotserstellungsdatum.
  • Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot des Auftragnehmers kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch die AuftraggeberIn zustande. Bis zur Bestätigung des abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes des Auftragnehmers als erteilt.
  • Mündliche Nebenabrede oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den/ die AuftraggeberIn.
  • Lieferfristen sind für den/ die AuftraggeberIn nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung aus Gründen wie höhere Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem Unvermögen der AuftraggeberIn oder einer Ihrer Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

Preise

  • Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs -, Versand -, Fracht -, Porto-, Zoll – Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.
  • Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbieter, die zum Angebot des Auftragnehmers gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert sind.
  • Der/ die AuftraggeberIn kann gegen die Werklohnförderung des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von dem Auftragnehmer ausdrücklich anerkannte Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem/ der AuftraggeberIn nur dann zu, wenn sein/ ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Gefahrenübergang, Abnahme

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,  ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftragnehmer, dass das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine – auch eigene – Transportperson. Im nichtkaufmännischen Verkehr  verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung  des § 644 8G8.
  • Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der/ die AuftraggeberIn zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

Zahlung

  • Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses zu verlangen.
  • Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
  • Ist die vertragliche Leistung von dem Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • Bei Zahlungsverzug des/ der Auftraggebers/in ist der Auftragsnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitern Verzugsschadens durch die AuftraggeberIn bleibt hiervor unberührt.

Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist im Falle des freihändigen Verkaufs  zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des/ der Auftragnehmers/in anzurechnen.
  • Zur Wahrung der Eigentumsrechte des Auftragsnehmers ist der/ die Auftraggeber/in bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigungen des Auftragnehmers verpflichtet.
  • Der Auftragnehmer ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von dem/ der AuftraggeberIn gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
  • Der/ die AuftraggeberIn ist berechtigt, die von dem Auftragnehmer gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der/ die AuftraggeberIn tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem/ der AuftraggeberIn anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der/ die AuftraggeberIn gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der/ die AuftraggeberIn an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretungen an.
  • Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom/ von AuftraggeberIn bzw. im Auftrag des/ der Auftraggebers/in als wesentlich Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der/ die AuftraggeberIn schon jetzt ein be- oder entstehenden Forderungen gegen den Dritten in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände durch den/ die AuftraggeberIn mit anderen Gegenständen steht der Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
  • Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der/ die AuftraggeberIn bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, des Auftragnehmers die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des/ der Auftraggebers/in.

Gewährleistung

  • Holz ist ein natürlicher Werksstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.
  • Wir sind berechtigt einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.
  • Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe. Der/ die AuftraggeberIn leistet wahlweise Gewahr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der/ die AuftraggeberIn im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v
  • 377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nicht kaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Übergabe des Werkes, schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Der Auftragnehmer kommt seiner Gewährleistungsverpflichtung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der/ die AuftraggeberIn Schadenersatz geltend, so verbleibt das Gewerk bei dem/ der AuftraggeberIn, soweit ihm/ ihr dies zumutbar ist.
  • Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produktionsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  • Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Er tritt aber seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmen an den/ die AuftraggeberIn ab.
  • Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des/ der Auftraggebers/in angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mängel auf Skizze, Plänen, Maße oder sonstigen Vorgaben des/ der Auftraggebers/in beruht.

Unberechtigte Kündigung durch den/ die AuftraggeberIn

  • Kündigt der/ die AuftraggeberIn vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer vorbehaltlich  des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem/ der AuftraggeberIn bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Urheberrechte

  • An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer, sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmung durch den/ die AuftraggeberIn, seine/ ihre VertreterIn oder Erfüllungsgehilfen/in berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.

Speicherung personenbezogener Daten

  • Im Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers werden Daten des/ der Auftraggebers/in auf Elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der/ die AuftraggeberIn erklärt sein/ ihr Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten. Siehe hierzu unsere Datenschutzverordnung.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  • Soweit der/ die AuftraggeberIn Kaufmann/Kauffrau ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag Neuss vereinbart.